Allgemeine Geschäftsbedingungen der iNovitas Deutschland GmbH

Version von 23.07.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen der iNovitas Deutschland GmbH 

Version von 23.07.2024

1.            Allgemeines, Geltungsbereich 

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der iNovitas Deutschland GmbH (nachfolgend „iNovitas GmbH“ genannt) und ihren Kunden. Kunde im Sinne dieser AGB sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, etc.), öffentlich-rechtliche Anstalten sowie Empfänger bzw. Nutzer der Leistungen der iNovitas GmbH, die keine Verbraucher sind. Mit dem Vertragsabschluss bestätigt der Kunde die vorstehende Eigenschaft. Diese AGB gelten für alle Leistungen der iNovitas GmbH, kostenpflichtige oder allfällige unentgeltliche Angebote sowie alle Verträge der iNovitas GmbH und sie gelten stets unabhängig davon, wie der Vertrag zustande kommt (unter Anwesenden, per E-Mail, über eine Website der iNovitas-Gruppe, durch die Nutzung eines Online-Angebotes, etc.).

Die iNovitas GmbH schließt mit den Kunden Verträge ab im Zusammenhang mit der Erstellung, der Bearbeitung, dem Hosting und der Nutzung von Daten (u.a. Lichtbilder, Scandaten, Geodaten - nachfolgend „Daten“ genannt), der Nutzung von Software inkl. Online-Plattformen (u.a. infra3D Software) sowie der Erbringung von weiteren Dienstleistungen. Die iNovitas GmbH erfüllt die vertraglichen Leistungen nach eigenem Ermessen selbst, durch ihre Muttergesellschaft iNovitas AG und deren verschiedenen Ländergesellschaften (zusammenfassend nachfolgend «iNovitas-Gruppe» genannt). Sie kann hierfür auch Dritte (Subunternehmer) beiziehen.

Das Angebot der iNovitas GmbH inklusive Anhänge wie z.B. die vorliegenden AGB (nachfolgend zusammen auch „Angebot“ genannt) regelt die Konditionen zwischen dem Kunden und der iNovitas GmbH. Sofern sich das Angebot mit den besonderen Vertragsbedingungen und die AGB widersprechen, gehen die Bestimmungen des Angebots vor.

Von diesen AGB abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn iNovitas GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Schriftlich bedeutet mindestens Textform im Sinne des § 126b BGB und schließt E-Mail mit ein.

2.            Angebote und Vertragsabschluss

Alle von der iNovitas GmbH unterbreiteten Angebote sind freibleibend, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist.

Die vom Kunden ggf. unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung seitens der iNovitas GmbH als Annahme dieses Angebots zustande.

Alle mündlichen Bestellungen (Angebot auf Abschluss des Kunden) werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens der iNovitas GmbH (Annahme des Angebots) rechtswirksam.

3.            Lieferfristen ggf. Abnahme von Leistungen

 Allfällige Liefer- bzw. Umsetzungsfristen (z.B. Content-Erstellungsfristen) und ggf. die Abnahme von Leistungen werden bei Vertragsabschluss vereinbart bzw. von der iNovitas GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben.

Sofern die iNovitas GmbH verbindliche Fristen aus Gründen, die die iNovitas GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird sie den Kunden hierüber sofort informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Frist mitteilen. Ist die Leistungserbringung auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, ist die iNovitas GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird in diesem Fall (ggf. anteilsmäßig) unverzüglich zurückerstattet. Vorgenannte Gründe, die iNovitas GmbH nicht zu vertreten hat, sind beispielsweise nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn die iNovitas GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Der Eintritt eines Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Die Rechte des Kunden nach diesen AGB, insbesondere Ziff. 12 und 13, und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss durch Leistungspflicht, z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung, bleiben unberührt.

4.            Durchführung von Messkampagnen (Korridordigitalisierung)

Die Festlegung der Termine für die Befahrung und Datenaufbereitung der digitalisierten Streckenkorridore sowie die Festlegung der technischen Messfahrzeug-Konfiguration (Kameras und andere technische Systemkomponenten) erfolgt in Absprache mit dem Kunden. Die Befahrungstermine können sich verschieben, z.B. aufgrund von meteorologischen Unwägbarkeiten.

5.            Berechtigung an den Daten, der Software und beschränktes Nutzungsrecht

Die aufgenommenen und abgeleiteten technischen Daten und Datensätze (z.B. georeferenzierte Bild- und Scandaten, Datensätze von digitalisierten Objekten) und die infra3D Software stehen im Verhältnis der Vertragspartner einzig der iNovitas GmbH zu. Die Software ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Leistungsbestandteilen, die die iNovitas GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der iNovitas GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die iNovitas GmbH entsprechende Verwertungsrechte.

Der Kunde erhält ein nicht exklusives Recht, die von iNovitas GmbH bereitgestellten Daten und/oder die Software (insbesondere infra3D Software) gemäß den Bestimmungen des Angebots zu nutzen. Dieses Recht ist auf den entsprechenden Kunden beschränkt und nicht übertragbar. Zur Verfügung gestellte oder abgegebene Datensätze und die Software dürfen vom Kunden nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch verwendet werden. Die Daten bzw. Datensätze dürfen nicht automatisiert resp. systematisch heruntergeladen (Download) werden. Sie dürfen insb. nicht im Zusammenhang mit maschinellem Lernen, neuronalen Netzwerken, Deep Learning, prädiktiven Analysen oder anderen Computer- oder Softwareprogrammen verwendet werden. Auch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen im Sinne eines Reverse Engineering nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des GeschäftsgeheimnisGesetzes wird hiermit ausdrücklich als unzulässig erklärt. Auch für andere durch das Angebot nicht ausdrücklich erlaubte Zwecke dürfen weder die Datensätze noch die Software verwendet werden. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung der iNovitas GmbH weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten herausgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, und zwar unabhängig davon, mit welchem Verwendungszweck dies geschehen soll. Jede Form der Zurverfügungstellung der aufbereiteten Daten und/oder der Software an Dritte ist ausdrücklich untersagt, sofern dies im Angebot nicht ausdrücklich erlaubt oder von der iNovitas GmbH schriftlich genehmigt wurde. Der Kunde darf die Software und/oder die aufbereiteten Daten weder vervielfältigen noch bearbeiten, sofern dies nicht ausdrücklich und gemäß Angebot erlaubt oder von der iNovitas GmbH genehmigt wurde (wiederum jeweils schriftlich). Verboten ist insbesondere die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software und der Daten auf Datenträgern (Festplatten, etc.) des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unrechtmäßige Nutzung der Software und Daten durch Dritte wirksam verhindert wird. Eine Verletzung der in diesem Abschnitt erwähnten Pflichten führt zur Schadenersatzpflicht des Kunden.

Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die aufbereiteten Daten und/oder Software, insbesondere infra3D Software, durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeitenden über die bestehenden Immaterialgüterrechte zu instruieren und deren Einhaltung zu gewährleisten. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass er und seine Mitarbeitenden keine Vervielfältigungen der Software anfertigen bzw. Zugangsdaten an Dritte weitergeben. Jeder Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsinformationen (Benutzername und Passwort) geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Der Kunde hat die iNovitas GmbH unverzüglich von jeder unbefugten Verwendung oder anderweitigen Angriffen auf die Sicherheit zu unterrichten. Verletzt der Kunde schuldhaft irgendwelche Pflichten gemäß den vorliegenden AGB oder weiteren vertraglichen Bestimmungen, ist die iNovitas GmbH ermächtigt, betroffene infra3D-Konten und damit den Zugang zu den Leistungen der iNovitas GmbH nach Abwägung der berechtigten Interessen des Kunden in angemessenem Umfang vorübergehend oder dauerhaft einzuschränken oder zu sperren und ggf. Schadenersatz zu verlangen.

Der Kunde leistet Gewähr dafür, dass er mit seinen der iNovitas GmbH ggf. zur Verfügung gestellten Daten keine Schutzrechte Dritter verletzt. Allfällige behauptete Ansprüche Dritter wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten gibt der Kunde der iNovitas GmbH schriftlich und ohne Verzug bekannt und überträgt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich und die iNovitas GmbH dies verlangt, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Maßnahmen für die gerichtliche oder außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Eine schuldhafte Verletzung der in diesem Abschnitt erwähnten Pflichten führt ebenfalls zur Schadenersatzpflicht des Kunden.

Die iNovitas GmbH behält sich vor, aufbereitete Datensätze weiteren Kunden zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich immer um durch die iNovitas-Gruppe aufbereitete Datensätze, welche durch Dritte in der Regel vom Server der iNovitas-Gruppe abgerufen werden oder bei Bedarf anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Diesen Kunden wird der auf gleiche Weise aufbereitete Grunddatensatz oder Teile davon zur Verfügung gestellt, welcher/welche dem bisherigen Kunden zur Verfügung steht/stehen. Die iNovitas-Gruppe stellt hingegen keine Rohdaten (nicht aufbereitete Daten) zur Verfügung. Die Daten werden zudem anonymisiert zur Verfügung gestellt. Zum Schutz der Privatsphäre werden namentlich Menschen und Fahrzeuge im aufbereiteten “realitätsnahen“ digitalen Zwilling der iNovitas GmbH resp. iNovitas-Gruppe mit einem automatischen, dem Stand der Technik entsprechenden Prozess unwiderruflich verpixelt. Für durch Kunden oder Partner der iNovitas GmbH erweiterte Datensätze, welche auf den aufbereiteten Datensätzen der iNovitas-Gruppe basieren, kann die iNovitas GmbH die weitere Nutzung, Bearbeitung und lokale Speicherung der Daten durch diese Dritten oder weitere Personen zulassen.

6.            Preise

Die Preise sämtlicher Leistungskomponenten werden im Angebot festgelegt.

Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise und sind, soweit nicht anders vermerkt, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in der offiziellen Währung des Landes geschuldet, in dem die Gesellschaft der iNovitas-Gruppe, mit welcher der Vertrag eingegangen wird, ihren Sitz hat, sofern diese geschuldet ist.

7.            Zahlungsbedingungen und Verzug

Sämtliche Zahlungen haben ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungseingang zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die iNovitas GmbH berechtigt, Ver-zugszinsen zu berechnen. iNovitas GmbH erhebt ab der 2. Mahnung eine Pauschale in Höhe von EUR 40,00 gem. § 288 Abs. 5 BGB.

Bleibt die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, ist die iNovitas GmbH berechtigt, sämtliche Leistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung abzustellen sowie sonstige rechtliche Schritte einschließlich Schadenersatzklagen einzuleiten. Die nutzungsunabhängigen Gebühren und ggf. anderweitigen Entschädigungen, insbesondere etwa die vollumfänglichen Hosting-Gebühren, sind auch bei gesperrten oder eingestellten Leistungen geschuldet.

8.            Vertragsdauer und -kündigung 

Der Vertrag ist für eine Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten abgeschlossen und verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart.

Die Kündigung von unbefristeten Vertragsverhältnissen kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten frühestens nach Ablauf der Mindestvertragsdauer jeweils zum Ende des Kalenderjahres in einfacher Textform (E-Mail, Brief) erklärt werden.

9.            Leistungsänderungen 

Die iNovitas GmbH kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Leistungen, insbesondere die Software, jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit unentgeltlich anpassen («Updates»). Die iNovitas GmbH wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Des Weiteren informiert sie den Kunden über die Folgen einer Änderung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.

Leistungsänderungen, die über ein vorgenanntes Update hinausgehen, gleich ob von der iNovitas GmbH oder vom Kunden an die jeweils andere Vertragspartei herangetragen, werden nur durch einen Nachtrag zum Hauptleistungsvertrag zum Vertragsbestandteil («wesentliche Leistungsänderung»). Beide Vertragspartner können eine wesentliche Leistungsänderung beantragen. Die iNovitas GmbH wird den Kunden bei wesentlichen Leistungsänderungen die Auswirkungen auf Kosten oder Termine in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen offerieren. Dieses Angebot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es enthält einen Hinweis, ob die bisherige vertraglich geschuldete Leistungserbringung bis zum Entscheid über die Vornahme der wesentlichen Leistungsänderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich eine solche Unterbrechung auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für solche Angebote erhält die iNovitas GmbH nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die iNovitas GmbH während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäß fort.

Die wesentliche Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden von der iNovitas GmbH vor der Ausführung in einem Nachtrag festgehalten und dem Kunden schriftlich übermittelt. Lehnt der Kunde den Nachtrag zur wesentlichen Leistungsänderung ab, bleibt der bisherige Vertrag unberührt. Die iNovitas GmbH bleibt in diesem Fall nur im Rahmen der bestehenden Verträge und Gesetze zur Leistung verpflichtet.

10.            Gewährleistung

Alle Arbeiten werden von der iNovitas GmbH mit der fachlich üblichen Sorgfalt und entsprechend dem Stand der Technik bei Vertragsabschluss ausgeführt. Die technischen Anforderungen werden im Service Level Agreement bzw. in der Leistungsbeschreibung des Angebots explizit vereinbart. Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel.

Bei Mängeln bei der Leistungserbringung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die Rechte des Kunden aus gesondert abgegeben Garantien insbesondere von Seiten des Herstellers. Bei Vorliegen eines Mangels ist die iNovitas GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ist die von der iNovitas GmbH gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der iNovitas GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Kommt die iNovitas GmbH der Nacherfüllungspflicht nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Eventuelle Schadenersatzansprüche richten sich nach Ziffer 12 und 13 dieser AGB.

11.            Mediationsvereinbarung

Zur Beilegung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden die Parteien ein Mediationsverfahren (qualifizierte Schlichtung) durchführen. Das Mediationsverfahren beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung einer Partei an die andere Partei, gemeinsam ein solches Verfahren durchzuführen („Mediationsantrag“). Können sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mediationsantrags auf einen Mediator (Schlichter) einigen, wird dieser durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nach Aufforderung durch eine Partei bestimmt.

Eine Beschreitung des Rechtswegs ist erst zulässig, wenn eine Partei oder der Mediator die Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat. Die Erklärung ist erst zulässig, wenn eine erste gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator stattgefunden hat oder wenn seit dem Mediationsantrag zwei Monate verstrichen sind, ohne dass es zu einer ersten Mediationssitzung gekommen ist. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber der anderen Partei erfolgen.

Verjährungs- und vertragliche Ausschlussfristen sind ab Zugang des Mediationsantrags gehemmt. Die Hemmung dauert bis zum letzten Kalendertag des Monats, in dem das Scheitern der Mediation erklärt wird.

Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.

12.            Haftung und Verjährung im Allgemeinen

Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die iNovitas GmbH gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet die iNovitas GmbH nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

Der iNovitas GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei durch die iNovitas GmbH garantierte Beschaffenheitsmerkmale im Sinne von § 444 BGB bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der iNovitas GmbH.

13.       Haftungsbeschränkung

13.1.     Vollständigkeit und Richtigkeit der erhobenen, erhaltenen und/oder bearbeiteten/abgeleiteten Daten und Geodaten

Die iNovitas GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer erhobenen, integrierten oder durch ihre Software abgeleiteten Daten und Geodaten. Der jeweilige Kunde wird zur Kontrolle dieser Daten verpflichtet.

Falls iNovitas GmbH im vertraglich eingeräumten Rahmen Gebrauch macht von den vom Kunden bereitgestellten Daten, Produkten, Ergebnissen, Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, Bildmaterialien, Mustern, Softwareerzeugnissen, Daten, Datenbanken etc., stellt der Kunde iNovitas GmbH von der Haftung für alle Ansprüche im Zusammenhang mit möglicherweise darauf ruhenden geistigen Eigentumsrechten frei.

13.2.     Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Software der iNovitas GmbH sowie mit weiteren Anwendun-gen/Leistungen durch die iNovitas GmbH

13.2.1.                 Verfügbarkeit

Die iNovitas GmbH gewährleistet für ihre Leistungen weder den ununterbrochenen störungsfreien Betrieb noch den störungsfreien Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ein Mangel im Sinne der Sachmängelgewährleistung ist daher nur eine solche negative Abweichung, die den vertraglich vereinbarten Gebrauch spürbar beeinträchtigt. Soweit die iNovitas GmbH Dienstleistungen erbringt, leistet sie bei Leistungsstörungen Gewähr durch Nacherfüllung in Form der erneuten Vornahme der Leistung.

13.2.2.                 Garantie Daten  

Die iNovitas GmbH übernimmt keine Garantie für die Integrität der gespeicherten oder über ihr System oder das Internet übermittelten Daten.

13.2.3.                 Missbrauch der Internetverbindung

Die iNovitas GmbH übernimmt keine Verantwortung für Schäden, welche Kunden durch Missbrauch der Verbindung (einschließlich Viren) von Dritten zugefügt werden.      

14.       Geheimhaltung

Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen oder eine Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

- bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;

- der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder

- der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.

Die iNovitas GmbH ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der der iNovitas GmbH zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

Soweit es um Daten des standardisiert und anonymisiert aufbereiteten, “realitätsnahen“ digitalen Zwillings geht, gilt die vorstehende Pflicht zur Geheimhaltung für die iNovitas GmbH nicht.

15.       Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

14.       Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der iNovitas Deutschland GmbH in München in Deutschland. 

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